1 Ws 719/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-17, 1 Ws 719/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-17, 1 Ws 719/18
1 Ws 719/18Tribunal Superior17 de jan. de 2019
Regest
Auch bei einer unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht können die Lebensführung des Verurteilten deutlich einschränkende Weisungen wie ein Alkoholverbot oder das Verbot des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneten Gegenständen insbesondere dann verhältnismäßig sein, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Gefahr einer erneuten Kombination jeweils suchtartigen Konsums pornographischer Darstellungen und Alkohol und einem daraus resultierenden Anreiz zur nachfolgenden Begehung von weiteren Sexualstraftaten weiterhin als sehr hoch anzusehen ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 719/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-17
Aktenzeichen: 1 Ws 719/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0117.1WS719.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 68b Abs. 1 Nr. 5, Nr. 10
Leitsätze
Auch bei einer unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht können die Lebensführung des Verurteilten deutlich einschränkende Weisungen wie ein Alkoholverbot oder das Verbot des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneten Gegenständen insbesondere dann verhältnismäßig sein, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Gefahr einer erneuten Kombination jeweils suchtartigen Konsums pornographischer Darstellungen und Alkohol und einem daraus resultierenden Anreiz zur nachfolgenden Begehung von weiteren Sexualstraftaten weiterhin als sehr hoch anzusehen ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffer I. zu Nr. 2 und 3 erteilten Weisungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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