Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-09, 32 SA 7/19

32 SA 7/19Tribunal Superior9 de jan. de 2019

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Regest

Erklären sich zwei Gerichte vor der Zustellung der Klageschrift für „unzuständig“, ist für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig kein Raum, insbesondere dann nicht, wenn dem Kläger ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zusteht, das erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbindlich ausgeübt wird.

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Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 7/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-09

Aktenzeichen: 32 SA 7/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0109.32SA7.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Erklären sich zwei Gerichte vor der Zustellung der Klageschrift für „unzuständig“, ist für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO regelmäßig kein Raum, insbesondere dann nicht, wenn dem Kläger ein Wahlrecht gem. § 35 ZPO zusteht, das erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit verbindlich ausgeübt wird.

Tenor

Eine Zuständigkeitsbestimmung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.12.2018 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Dortmund zurückgegeben.

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