Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-04, 3 Ws 502/18

3 Ws 502/18Tribunal Superior4 de dez. de 2018

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Regest

Wird ein Verurteilter seit rund eineinhalb Jahren auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station behandelt, ohne dass es zu nennenswerten Komplikationen gekommen ist, sind die von dort aus gewährten Ausgänge und Wochenendübernachtungen beanstandungsfrei verlaufen und ist seine Aufnahme in ein Wohnheim geplant, sobald dort ein Platz frei wird, stehen mit der Behandlung des Verurteilten auf der offenen allgemein-psychiatrischen Station ebenso wie mit der Aufnahme in ein geeignetes Wohnheim Alternativen zur geschlossenen Unterbringung zur Verfügung, die weniger in das Freiheitsrecht des Verurteilten als der Vollzug der Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik eingreifen, gleichwohl aber die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten ausreichend reduzieren, so dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 502/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-04

Aktenzeichen: 3 Ws 502/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.3WS502.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 2

Leitsätze

Wird ein Verurteilter seit rund eineinhalb Jahren auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station behandelt, ohne dass es zu nennenswerten Komplikationen gekommen ist, sind die von dort aus gewährten Ausgänge und Wochenendübernachtungen beanstandungsfrei verlaufen und ist seine Aufnahme in ein Wohnheim geplant, sobald dort ein Platz frei wird, stehen mit der Behandlung des Verurteilten auf der offenen allgemein-psychiatrischen Station ebenso wie mit der Aufnahme in ein geeignetes Wohnheim Alternativen zur geschlossenen Unterbringung zur Verfügung, die weniger in das Freiheitsrecht des Verurteilten als der Vollzug der Unterbringung in einer Maßregelvollzugsklinik eingreifen, gleichwohl aber die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten ausreichend reduzieren, so dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Tenor

    1. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13. September 2018 wird aufgehoben.
    1. Die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Mai 2010 angeordneten Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt.
    1. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.
    1. Die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht werden auf fünf Jahre festgesetzt.
    1. Der Verurteilte untersteht der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Münster. Er wird von dieser zusammen mit einem von der zuständigen Strafvollstreckungskammer namentlich noch zu benennenden Bewährungshelfer betreut.
    1. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht vorerst folgende Weisungen erteilt:
  • a. Der Verurteilte behält seinen Aufenthalt auf einer offenen, allgemein-psychiatrischen Station des T-Hospitals in U bei, bis ein Wohnplatz in einer geeigneten, strukturierenden und schützenden Einrichtung gefunden ist. Er darf diesen Aufenthalt nicht ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle wechseln.

  • b. Sobald ein Wohnplatz in einer geeigneten, strukturierenden und schützenden Einrichtung zur Verfügung steht, nimmt der Verurteilte dort seinen Aufenthalt. Vorab holt er die Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle ein. Er darf auch diesen Aufenthalt nicht ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle wechseln.

  • c. Der Verurteilte nimmt im ärztlich für erforderlich gehaltenen Umfang die forensisch-psychiatrische Nachsorge des T-Hospitals in U oder einer vergleichbaren Klinik einschließlich Einnahme der verordneten Medikation und Überwachung wahr.

  • d. Dem Verurteilten ist der Konsum von Alkohol und Drogen verboten. Zur Überprüfung der Einhaltung wirkt er an Atemalkoholtests und bis zu zwölf mal jährlich an unangekündigten und verdachtsunabhänigen Urinuntersuchungen mit.

    1. Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht, der erteilten Weisungen, die Folgen bei Verstößen und die Strafbarkeit gemäß § 145a StGB wird dem T-Hospital U übertragen.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

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