Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 32 SA 52/18

32 SA 52/18Tribunal Superior19 de nov. de 2018

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Regest

Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 52/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-19

Aktenzeichen: 32 SA 52/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.32SA52.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 31, 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.

Tenor

Das Landgericht E ist örtlich zuständig.

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