Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-19, 1 RVs 65/18

1 RVs 65/18Tribunal Superior19 de nov. de 2018

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Regest

Zumindest dann, wenn der Angeklagte nach allen in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen zumindest auch eine Anstiftung begangen hat, scheidet eine Wahlfeststellung zwischen Anstiftung und (bei einer der Sachverhaltsalternativen überdies verwirklichten) Mittäterschaft aus; ohnehin wird der Angeklagte durch die eindeutige Verurteilung wegen bloßer Anstiftung statt einer wahldeutigen Verurteilung nicht beschwert (insofern Anschluss an BH, Beschluss vom 02.12.2008 - 3 StR 466/08-,juris).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 65/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-19

Aktenzeichen: 1 RVs 65/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1119.1RVS65.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 25 Abs. 2, 26, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4

Leitsätze

Zumindest dann, wenn der Angeklagte nach allen in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen zumindest auch eine Anstiftung begangen hat, scheidet eine Wahlfeststellung zwischen Anstiftung und (bei einer der Sachverhaltsalternativen überdies verwirklichten) Mittäterschaft aus; ohnehin wird der Angeklagte durch die eindeutige Verurteilung wegen bloßer Anstiftung statt einer wahldeutigen Verurteilung nicht beschwert (insofern Anschluss an BH, Beschluss vom 02.12.2008 - 3 StR 466/08-,juris).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts E zurückverwiesen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, 26 StGB

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