Oberlandesgericht Hamm, 2018-10-02, 3 Ws 364, 365/18

3 Ws 364, 365/18Tribunal Superior2 de out. de 2018

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Regest

1. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt angesichts des langjährigen Freiheitsentzuges auch im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung Bedeutung zu. 2. Bei der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten kann die Dauer einer Freiheitsentziehung – auch wenn sie gem. § 67 Abs. 4 StGB nur teilweise auf die Strafe angerechnet wird – als notwendige Bedingung des Maßregelvollzuges aus Anlass der Tat nicht außer Betracht bleiben. 3. Dauert der Freiheitsentzug insgesamt sehr lange an, ist die Verhältnismäßigkeit durch eine „integrative Betrachtung“ im Rahmen der Aussetzungsvoraussetzungen zu prüfen, indem der staatliche Strafanspruch sowie die von dem Verurteilten ausgehenden und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit berührenden Gefahren ins Verhältnis zu setzen sind zu der Schwere des mit dem weiteren Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs. 4. Besteht noch eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Sexualstraftaten (Vergewaltigungen) zum Nachteil zufällig ausgewählter Tatopfer und ist der Verurteilte nicht ausreichend auf eine Entlassung vorbereitet, ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe auch nach fünfzehnjährigem Freiheitsentzug nicht unverhältnismäßig. 5. In Fällen, in denen nach Beendigung der Maßregel ein Strafrest verbleibt, kann die Vollstreckung dieses Strafrestes im Maßregelvollzug angeordnet werden; denn § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB regelt lediglich eine vollzugliche Überweisung, bewirkt aber keine Änderung des Rechtscharakters – Strafe oder Maßregel – der vollzogenen Freiheitsentziehung. 6. Mit einem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug soll seinem Interesse Rechnung getragen werden, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 364, 365/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-02

Aktenzeichen: 3 Ws 364, 365/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1002.3WS364.365.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3; 67d Abs.6 Satz 1; 67 Abs. 5 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1; § 67e; 177

Leitsätze

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt angesichts des langjährigen Freiheitsentzuges auch im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung Bedeutung zu.

Bei der nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten kann die Dauer einer Freiheitsentziehung – auch wenn sie gem. § 67 Abs. 4 StGB nur teilweise auf die Strafe angerechnet wird – als notwendige Bedingung des Maßregelvollzuges aus Anlass der Tat nicht außer Betracht bleiben.

Dauert der Freiheitsentzug insgesamt sehr lange an, ist die Verhältnismäßigkeit durch eine „integrative Betrachtung“ im Rahmen der Aussetzungsvoraussetzungen zu prüfen, indem der staatliche Strafanspruch sowie die von dem Verurteilten ausgehenden und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit berührenden Gefahren ins Verhältnis zu setzen sind zu der Schwere des mit dem weiteren Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs.

Besteht noch eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Sexualstraftaten (Vergewaltigungen) zum Nachteil zufällig ausgewählter Tatopfer und ist der Verurteilte nicht ausreichend auf eine Entlassung vorbereitet, ist die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe auch nach fünfzehnjährigem Freiheitsentzug nicht unverhältnismäßig.

In Fällen, in denen nach Beendigung der Maßregel ein Strafrest verbleibt, kann die Vollstreckung dieses Strafrestes im Maßregelvollzug angeordnet werden; denn § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB regelt lediglich eine vollzugliche Überweisung, bewirkt aber keine Änderung des Rechtscharakters – Strafe oder Maßregel – der vollzogenen Freiheitsentziehung.

Mit einem Verbleib eines Verurteilten im Maßregelvollzug soll seinem Interesse Rechnung getragen werden, einen schon erreichten Therapieerfolg nicht wieder zu gefährden und die vollziehende Anstalt möglichst wenig zu wechseln.

Tenor

Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

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