Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-22, 1 Vollz (Ws) 70/18

1 Vollz (Ws) 70/18Tribunal Superior22 de mar. de 2018

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Regest

1. Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris). 2. Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen greift insbesondere in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein sowie seinen Anspruch auf einen auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug berühren. Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, erfordern daher eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Auch eine auf Gründe der Resozialisierung gestützte Verlegungsentscheidung erfordert eine substantiierte Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 70/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-22

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 70/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0322.1VOLLZ.WS70.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StVollzG NRW § 11 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

  1. Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris).

  2. Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen greift insbesondere in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein sowie seinen Anspruch auf einen auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug berühren. Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, erfordern daher eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Auch eine auf Gründe der Resozialisierung gestützte Verlegungsentscheidung erfordert eine substantiierte Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände.

Tenor

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen verworfen worden ist, festzustellen, dass die Anordnung der Verlegung von der JVA C in die JVA H rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Anordnung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt.

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