Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-06, 5 Ws 66/18

5 Ws 66/18Tribunal Superior6 de mar. de 2018

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Regest

1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über die bedingte Entlassung entschieden wird, unterliegt nicht den Beschränkungen der einfachen Beschwerde des § 453 Abs. 3 StPO, sondern führt zu einer Nachprüfung im vollem Umfang. 2. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt denselben Maßstäben, nach denen bereits die Strafvollstreckungskammer entschieden hat. 3. Ein Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, auch wenn ein solcher Pflichtverstoß nicht immer automatisch den Schluss auf eine fehlende Schuldeinsicht oder Sühnebereitschaft der Verurteilten zulässt, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 66/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-06

Aktenzeichen: 5 Ws 66/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.5WS66.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über die bedingte Entlassung entschieden wird, unterliegt nicht den Beschränkungen der einfachen Beschwerde des § 453 Abs. 3 StPO, sondern führt zu einer Nachprüfung im vollem Umfang.

  2. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt denselben Maßstäben, nach denen bereits die Strafvollstreckungskammer entschieden hat.

  3. Ein Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, auch wenn ein solcher Pflichtverstoß nicht immer automatisch den Schluss auf eine fehlende Schuldeinsicht oder Sühnebereitschaft der Verurteilten zulässt, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann.

Tenor

    1. Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt, aufgehoben.
    1. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2013 – 51 KLs 75 Js 50/13 – 15/13 – zur Bewährung wird abgelehnt.

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