2 UF 183/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-15, 2 UF 183/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-15, 2 UF 183/17
2 UF 183/17Tribunal Superior15 de fev. de 2018
Regest
Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit einer durch den Abschluss einer Rentenversicherung gesicherten Darlehensverbindlichkeit.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 183/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-15
Aktenzeichen: 2 UF 183/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.2UF183.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: BGB §§ 133, 157
Leitsätze
Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit einer durch den Abschluss einer Rentenversicherung gesicherten Darlehensverbindlichkeit.
Tenor
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hammauf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2018
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 23.08.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (Az. 13 F 282/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Beschwerdebegehrens teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.339,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.
Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird der Antragsteller verpflichtet, an sie 13.493,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2017 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 10 % und die Antragsgegnerin 90 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu ⅔ und der Antragsgegnerin zu ⅓ auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird wie folgt festgesetzt:
- für die Zeit bis zum 25.03.2017 auf 555.892,10 €,
- für die Zeit bis zum 23.08.2017 auf bis zu 50.000,00 €, wobei hiervon 24.195,30 € auf den Widerantrag entfallen und
- für die Zeit danach auf bis zu 35.000,00 €, wobei hiervon wiederum 24.195,30 € auf den Widerantrag entfallen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.028,12 €. Hiervon entfallen 30.326,52 € auf die Beschwerde des Antragstellers und 10.701,60 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.
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