Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-13, 1 VAs 116/17

1 VAs 116/17Tribunal Superior13 de fev. de 2018

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Regest

Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 VAs 3/03 -, juris).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 116/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-13

Aktenzeichen: 1 VAs 116/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0213.1VAS116.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 26 Abs. 2, Abs. 3

Leitsätze

Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 VAs 3/03 -, juris).

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

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