4 Ws 305 und 306/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-18, 4 Ws 305 und 306/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-18, 4 Ws 305 und 306/16
4 Ws 305 und 306/16Tribunal Superior18 de jul. de 2017
Regest
1.) Wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ist ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen. 2.) Bei Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, tritt die gesetzliche Rechtsfolge der Führungsaufsicht nach § 67 d Abs. 6 S. 4 StGB nicht ein. Jedoch tritt die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB ein, wenn (infolge der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe) die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. 3.) Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht analog auf den Fall, dass eine Maßregel in der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt wird, analog angewendet werden. 4.) Zur Folge einer Überschreitung der Frist nach § 67 e Abs. 2, 2. Alt. StGB.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 305 und 306/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: 4 Ws 305 und 306/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0718.4WS305UND306.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6; StGB § 63; StGB § 67e B; StGB § 68f; StGB § 51; StrEG §§ 1, 2
Leitsätze
1.)
Wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ist ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen.
2.)
Bei Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, tritt die gesetzliche Rechtsfolge der Führungsaufsicht nach § 67 d Abs. 6 S. 4 StGB nicht ein. Jedoch tritt die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB ein, wenn (infolge der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe) die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
3.)
Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht analog auf den Fall, dass eine Maßregel in der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt wird, analog angewendet werden.
4.)
Zur Folge einer Überschreitung der Frist nach § 67 e Abs. 2, 2. Alt. StGB.
Tenor
-
- Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster wird
verworfen.
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- Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der
angefochtene Beschluss aufgehoben.
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- Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus aus dem Urteil der 9. großen Strafkammer des Land-
gerichts Münster vom 12. Juni 2013 wird für erledigt erklärt.
-
- Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil der
-
großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom
-
Juni 2013 durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel voll-
ständig vollstreckt ist.
-
- Der Verurteilte ist in dieser Sache unverzüglich aus dem
Maßregelvollzug zu entlassen.
-
- Mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht
ein, deren Dauer fünf Jahre beträgt.
-
- Der Verurteilte wird für diese Zeit der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers unterstellt. Die namentliche Bestellung bleibt
der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vorbe-
halten.
-
- Der Verurteilte wird angewiesen, sich monatlich bei seinem
Bewährungshelfer zu melden und jeden Wohnungswechsel der
Führungsaufsichtsstelle unverzüglich anzuzeigen.
-
- Mit der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und
die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen wird
die Leiterin des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie
Lippstadt in Eickelborn beauftragt.
-
- Es wird festgestellt, dass ein Entschädigungsanspruch
des Verurteilten nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen nicht besteht.
-
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, die
dem Verurteilten auch die notwendigen Auslagen für das Be-
schwerdeverfahren zu erstatten hat.
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