Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 3 Ws 110/17

3 Ws 110/17Tribunal Superior11 de jul. de 2017

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Regest

1. Zu erwartende Straftaten, die bis zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) reichen, sind erhebliche Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 StGB. 2. Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern lassen - auch ohne Gewalteinwirkung - regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 110/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-11

Aktenzeichen: 3 Ws 110/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.3WS110.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6; § 67e; § 176; § 176a

Leitsätze

  1. Zu erwartende Straftaten, die bis zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) reichen, sind erhebliche Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 StGB.

  2. Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern lassen - auch ohne Gewalteinwirkung - regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 20. Februar 2017 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 27. Januar 2017 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. März 2017

nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Untergebrachten bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. April 2000 wird angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Landeskasse.

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