Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 5 U 156/15

5 U 156/15Tribunal Superior29 de mai. de 2017

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Oberlandesgericht Hamm — 5 U 156/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-29

Aktenzeichen: 5 U 156/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.5U156.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die von ihm am 11.04.2013 freigelassenen Wisente und deren Abkömmlinge die auf dem klägerischen Waldgrundstücken der Gemarkung G, Flur X, Flurstücke X2 und X3 wachsenden Bäume – insbesondere Buchen – durch Schälen der Baumrinde oder auf andere Weise beschädigen.

Die Verurteilung steht unter dem Vorbehalt, dass dem Beklagten für die von ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung die nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlichen Ausnahmegenehmigungen durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erteilt werden.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen Schäden, die ihm durch die vorbezeichneten Wisente an den vorbezeichneten Bäumen zugefügt werden, zu ersetzen hat, solange die Freisetzungsphase i. S. v. §§ 9 u. 10 des „öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Freisetzungsphase Wisente im Rothaargebirge “ vom 08.04.2013 nicht beendet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Störungsbeseitigungstenors ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 € vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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