Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-02, 18 W 38/16

18 W 38/16Tribunal Superior2 de jan. de 2017

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Regest

Unterbleibt ein Beschluss des Prozessgerichts, wie er nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO für den Fall Klagerücknahme gegen einen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vorgesehen ist, steht der Staatskasse dagegen kein Beschwerderecht zu.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 W 38/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-02

Aktenzeichen: 18 W 38/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0102.18W38.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO

Leitsätze

Unterbleibt ein Beschluss des Prozessgerichts, wie er nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO für den Fall Klagerücknahme gegen einen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vorgesehen ist, steht der Staatskasse dagegen kein Beschwerderecht zu.

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 907,38 €

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