Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-22, 9 U 138/16

9 U 138/16Tribunal Superior22 de dez. de 2016

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Regest

1. Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt, die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind. 2. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.

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Oberlandesgericht Hamm — 9 U 138/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-22

Aktenzeichen: 9 U 138/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1222.9U138.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB, § 286 ZPO

Leitsätze

Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotential wie dem Fußballspiel, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schweren Folgen in Kauf nimmt, die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind.

Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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