6 U 82/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-19, 6 U 82/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-19, 6 U 82/15
6 U 82/15Tribunal Superior19 de dez. de 2016
Regest
1. Hat eine Partei die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm zuvor schriftlich erstatteten Gutachtens beantragt, kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nur abgesehen werden, wenn der Antrag verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist; auf die Frage, ob aus der Sicht des Gerichts noch Erläuterungsbedarf zum Gutachten besteht oder nicht, kommt es dabei nicht an. 2. Rechtsmissbräuchlich ist ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nur dann, wenn sich aus seiner Begründung ergibt, dass er ausdrücklich auf solche Fragen beschränkt ist, die unter keinem Gesichtspunkt beweiserheblich sind. 3. Ohne eine ausdrückliche Erklärung der Partei, dass sie auf die zuvor beantragte Anhörung des im Termin nicht geladenen Sachverständigen verzichtet, kann allein aus dem Umstand, dass sie ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im Termin nicht wiederholt, sondern zur Hauptsache verhandelt, auf einen Verzicht nur ausnahmsweise geschlossen werden, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf oder den sonstigen Umständen erkennen konnte, dass das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungspflicht als erschöpft angesehen hat.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 82/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-19
Aktenzeichen: 6 U 82/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1219.6U82.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 397, 402
Leitsätze
Hat eine Partei die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm zuvor schriftlich erstatteten Gutachtens beantragt, kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nur abgesehen werden, wenn der Antrag verspätet oder rechtsmissbräuchlich ist; auf die Frage, ob aus der Sicht des Gerichts noch Erläuterungsbedarf zum Gutachten besteht oder nicht, kommt es dabei nicht an.
Rechtsmissbräuchlich ist ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nur dann, wenn sich aus seiner Begründung ergibt, dass er ausdrücklich auf solche Fragen beschränkt ist, die unter keinem Gesichtspunkt beweiserheblich sind.
Ohne eine ausdrückliche Erklärung der Partei, dass sie auf die zuvor beantragte Anhörung des im Termin nicht geladenen Sachverständigen verzichtet, kann allein aus dem Umstand, dass sie ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im Termin nicht wiederholt, sondern zur Hauptsache verhandelt, auf einen Verzicht nur ausnahmsweise geschlossen werden, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf oder den sonstigen Umständen erkennen konnte, dass das Gericht mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungspflicht als erschöpft angesehen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.3.2015 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Essen einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil entstanden sind, werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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