32 SA 43/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 32 SA 43/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-01, 32 SA 43/16
32 SA 43/16Tribunal Superior1 de dez. de 2016
Regest
Eine Gerichtsstandbestimmung setzt voraus, dass die deutschen Gerichte für das infrage stehende Verfahren international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann gemäß Art. 8 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen sein, wenn zum Schadensersatz verpflichtete Mitglieder eines Kartells über den Gesamtschuldnerinnenausgleich oder Freistellungsansprüche insoweit streiten. Die §§ 87, 91 GWB normieren keine § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung. Beim Gesamtschuldnerinnenausgleich können die vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beteiligten Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) sein. Zur Anwendung des § 87 GWB und zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Innenausgleich unter Kartellanten begründen kann. Zur Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 43/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-01
Aktenzeichen: 32 SA 43/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1201.32SA43.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 32, 36 I Nr. 3, 59, 60 ZPO; Art. 8 Abs. 1 EuGVVO; §§ 87, 89 GWB
Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung setzt voraus, dass die deutschen Gerichte für das infrage stehende Verfahren international zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann gemäß Art. 8 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen sein, wenn zum Schadensersatz verpflichtete Mitglieder eines Kartells über den Gesamtschuldnerinnenausgleich oder Freistellungsansprüche insoweit streiten. Die §§ 87, 91 GWB normieren keine § 36 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung. Beim Gesamtschuldnerinnenausgleich können die vom Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beteiligten Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) sein. Zur Anwendung des § 87 GWB und zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 32 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand für den Innenausgleich unter Kartellanten begründen kann. Zur Auswahl des zuständigen Gerichts beim Innenausgleich unter Kartellanten.
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht E - Kammer für Kartellsachen - bestimmt.
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