Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-08, 21 U 161/13

21 U 161/13Tribunal Superior8 de nov. de 2016

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Oberlandesgericht Hamm — 21 U 161/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-08

Aktenzeichen: 21 U 161/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1108.21U161.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und des weitergehenden Berufungsbegehrens der Beklagten das am 23. Oktober 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 11 O 294/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird unter Abweisung des weitergehenden Widerklagebegehrens verurteilt, an die Beklagte 109.809,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Für die Kosten der Nebenintervention gilt Folgendes: Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 87% und die Streithelferin zu 13%; die zweitinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin zu 100%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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