Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 1 VAs 151/16

1 VAs 151/16Tribunal Superior3 de nov. de 2016

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Regest

Für ein Begehren eines Rechtsanwaltes, eine Maßregelvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn bei Mandantenbesuchen und gerichtliche Anhörungen abweichend von allgemein aufgestellten und in ihrer Geltung als solcher nicht angegriffener Durchsuchungsregelungen der Klinik nicht zu durchsuchen und auch eine Durchsuchung der mitgeführten Sachen zu unterlassen, ist der Rechtsweg gemäß der § 23 ff. EGGVG aufgrund des Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben, sondern das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG eröffnet.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 151/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 1 VAs 151/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.1VAS151.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: EGGVG §§ 23 ff., StVollzG § 109

Leitsätze

Für ein Begehren eines Rechtsanwaltes, eine Maßregelvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn bei Mandantenbesuchen und gerichtliche Anhörungen abweichend von allgemein aufgestellten und in ihrer Geltung als solcher nicht angegriffener Durchsuchungsregelungen der Klinik nicht zu durchsuchen und auch eine Durchsuchung der mitgeführten Sachen zu unterlassen, ist der Rechtsweg gemäß der § 23 ff. EGGVG aufgrund des Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben, sondern das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG eröffnet.

Tenor

Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn verwiesen.

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