Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-27, 5 U 83/15

5 U 83/15Tribunal Superior27 de out. de 2016

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Regest

Kommt es zu einer Durchwurzelung von Leitungen auf einem fremden Grundstück und einen damit eintretenden Rückstau des Abwassers liegt eine Beeinträchgigung dieses Eigentums vor. Der Eigentümer des Baumes ist insoweit Störer. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den einwachsenen Wurzeln grundsätzlich um Natureinwirkungen handelt. Ein Mitverursachungsbeitrag des betroffenen Eigentümers (etwa durch eine Vorschädigung der Rohre) ist im Rahmen des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 U 83/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-27

Aktenzeichen: 5 U 83/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1027.5U83.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 1004 BGB

Leitsätze

Kommt es zu einer Durchwurzelung von Leitungen auf einem fremden Grundstück und einen damit eintretenden Rückstau des Abwassers liegt eine Beeinträchgigung dieses Eigentums vor.

Der Eigentümer des Baumes ist insoweit Störer. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den einwachsenen Wurzeln grundsätzlich um Natureinwirkungen handelt.

Ein Mitverursachungsbeitrag des betroffenen Eigentümers (etwa durch eine Vorschädigung der Rohre) ist im Rahmen des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.04.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit zukünftig eine Durchwurzelung der Rohrleitungen auf dem Grundstück der Kläger Q-Straße 7a in H durch den auf dem Beklagtengrundstück, Q-Straße 9, H befindlichen Silberahornbaum unterbleibt.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Umstürzen oder Abbrechen und Herunterfallen von Teilen des Silberahornbaumes auf das oben genannte Grundstück der Kläger verhindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beklagten zu 70 % und dem Kläger zu 30 % auferlegt.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 80% und dem Kläger zu 20% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Hauptsachetenors darf der Beklagte die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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