4 Ws 308/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 Ws 308/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 Ws 308/16
4 Ws 308/16Tribunal Superior6 de out. de 2016
Regest
1. Das Verhalten eines Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar. 2. Zur Frage der Heilung einer unterbliebenen Anhörung vor Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 308/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: 4 Ws 308/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4WS308.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: GVG § 178, GVG § 181
Leitsätze
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Das Verhalten eines Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar.
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Zur Frage der Heilung einer unterbliebenen Anhörung vor Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG.
Tenor
Auf die Beschwerde gem. § 181 GVG des Verurteilten vom 21.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Strafrichter - Bocholt vom 21.07.2015 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6.10.2016
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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