24 U 4/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-06, 24 U 4/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-06, 24 U 4/15
24 U 4/15Tribunal Superior6 de set. de 2016
Regest
1) Die sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (NRW) – GIRL – kann von den Zivilgerichten zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Geruchsimmissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB herangezogen werden. 2) Sie darf aber vom Tatrichter lediglich als Entscheidungshilfe berücksichtigt werden. Eine Bindungswirkung kann aus der Überschreitung der in der GIRL vorgesehenen Immissionswerte nicht abgeleitet werden. Das kann auch für besonders deutliche Überschreitungen gelten. 3) Die Immissionswerte der GIRL ermöglichen primär nur Aussagen über die relative Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen an einem bestimmten Messpunkt. 4) Für die Beurteilung der Unwesentlichkeit von Beeinträchtigungen im Rahmen zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gem. § 906 BGB kann es – neben weiteren Gesichtspunkten – auch entscheidend auf Feststellungen zur Intensität und sog. Hedonik der Gerüche ankommen. 5) Zur Beurteilung der Hedonik sieht die GIRL in Ziff. 5 und der Anlage 1 die Methode der sog. Polaritätenprofile vor, die ggf. zur Anwendung kommen kann. Für eine im Rahmen von § 906 BGB erforderliche Beurteilung der Intensität von Gerüchen liefern die Immissionswerte der GIRL keine ausreichende Grundlage. 6) Ziff. 5 GIRL sieht neben der Ermittlung von Immissionswerten eine Beurteilung im Einzelfall vor und nennt dazu Beurteilungskriterien, die ohnehin im Rahmen von § 906 BGB in die Prüfung der Unwesentlichkeit oder Ortsüblichkeit einer Beeinträchtigung einzubeziehen sind.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 4/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-06
Aktenzeichen: 24 U 4/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0906.24U4.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB § 906; BGB § 1004; GIRL
Leitsätze
Die sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (NRW) – GIRL – kann von den Zivilgerichten zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Geruchsimmissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB herangezogen werden.
Sie darf aber vom Tatrichter lediglich als Entscheidungshilfe berücksichtigt werden. Eine Bindungswirkung kann aus der Überschreitung der in der GIRL vorgesehenen Immissionswerte nicht abgeleitet werden. Das kann auch für besonders deutliche Überschreitungen gelten.
Die Immissionswerte der GIRL ermöglichen primär nur Aussagen über die relative Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen an einem bestimmten Messpunkt.
Für die Beurteilung der Unwesentlichkeit von Beeinträchtigungen im Rahmen zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gem. § 906 BGB kann es – neben weiteren Gesichtspunkten – auch entscheidend auf Feststellungen zur Intensität und sog. Hedonik der Gerüche ankommen.
Zur Beurteilung der Hedonik sieht die GIRL in Ziff. 5 und der Anlage 1 die Methode der sog. Polaritätenprofile vor, die ggf. zur Anwendung kommen kann.
Für eine im Rahmen von § 906 BGB erforderliche Beurteilung der Intensität von Gerüchen liefern die Immissionswerte der GIRL keine ausreichende Grundlage.
Ziff. 5 GIRL sieht neben der Ermittlung von Immissionswerten eine Beurteilung im Einzelfall vor und nennt dazu Beurteilungskriterien, die ohnehin im Rahmen von § 906 BGB in die Prüfung der Unwesentlichkeit oder Ortsüblichkeit einer Beeinträchtigung einzubeziehen sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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