1 Ws 371/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-01, 1 Ws 371/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-01, 1 Ws 371/16
1 Ws 371/16Tribunal Superior1 de set. de 2016
Regest
1. Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat, auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 9 StPO, wonach der Gerichtsstand des Ergreifungsortes nur so lange bestehen bleibe, bis das Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte ergriffen worden sei, durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sei, ist abzulehnen, weil es der Angeschuldigte selbst in der Hand hätte, jederzeit durch Rücknahme eines von ihm eingelegten Rechtsmittels das Entfallen des zuvor in zulässiger Weise seitens der Staatsanwaltschaft gewählten Gerichtsstands herbeizuführen. 3. Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts steht im Rahmen des der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes zustehenden und lediglich unter Willküraspekten überprüfbaren Auswahlermessens grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen gemäß der §§ 7 bis 11 und 13 a StPO.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 371/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-01
Aktenzeichen: 1 Ws 371/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0901.1WS371.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 7, 9
Leitsätze
Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat, auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat.
Eine einschränkende Auslegung des § 9 StPO, wonach der Gerichtsstand des Ergreifungsortes nur so lange bestehen bleibe, bis das Strafverfahren, in dem der Angeschuldigte ergriffen worden sei, durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sei, ist abzulehnen, weil es der Angeschuldigte selbst in der Hand hätte, jederzeit durch Rücknahme eines von ihm eingelegten Rechtsmittels das Entfallen des zuvor in zulässiger Weise seitens der Staatsanwaltschaft gewählten Gerichtsstands herbeizuführen.
Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts steht im Rahmen des der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes zustehenden und lediglich unter Willküraspekten überprüfbaren Auswahlermessens grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen gemäß der §§ 7 bis 11 und 13 a StPO.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die 34. große Strafkammer bei dem Landgericht Dortmund zurückgegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.
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