Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-11, 4 UF 141/15

4 UF 141/15Tribunal Superior11 de jan. de 2016

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Regest

1. Bei der schlüssigen Darlegung unverschuldeter Säumnis handelt es sich im Rahmen des § 514 ZPO um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel, so dass die Beschwerde bei Fehlen einer schlüssigen Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist. 2. Zu der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt im Rahmen der Anreise zu einem Gerichtstermin.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 141/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-11

Aktenzeichen: 4 UF 141/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0111.4UF141.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 117¸ ZPO § 514, 337, 233; BGB § 313

Leitsätze

Bei der schlüssigen Darlegung unverschuldeter Säumnis handelt es sich im Rahmen des § 514 ZPO um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel, so dass die Beschwerde bei Fehlen einer schlüssigen Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist.

Zu der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt im Rahmen der Anreise zu einem Gerichtstermin.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.665,32 € festgesetzt.

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