Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-30, 32 SA 64/15

32 SA 64/15Tribunal Superior30 de dez. de 2015

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Regest

Die Schuld aus einer Schuldbeitrittsvereinbarung ist am Wohnsitz des Beitretenden zu erfüllen. Aus der Formulierung, nach der der Beitretende „persönlich und gesamtschuldnerisch“ neben dem Schuldner für dessen Schuld „zu haften und einzustehen habe“, folgt keine Vereinbarung eines Erfüllungsortes.

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Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 64/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-30

Aktenzeichen: 32 SA 64/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.32SA64.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Die Schuld aus einer Schuldbeitrittsvereinbarung ist am Wohnsitz des Beitretenden zu erfüllen. Aus der Formulierung, nach der der Beitretende „persönlich und gesamtschuldnerisch“ neben dem Schuldner für dessen Schuld „zu haften und einzustehen habe“, folgt keine Vereinbarung eines Erfüllungsortes.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht G bestimmt.

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