Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 15 W 499/15

15 W 499/15Tribunal Superior15 de dez. de 2015

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Regest

1) Gegen die eigene Eintragung als Eigentümer ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung der vorher eingetragenen Person im Wege der Grundbuchberichtigung zulässig. 2) Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch die Eintragung einer Person aufgrund eines Identitätsdiebstahls eingetreten ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 15 W 499/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-15

Aktenzeichen: 15 W 499/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1215.15W499.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 22 Abs. 1, GBO § 29 Abs. 1, GBO § 71 Abs. 2 S. 1

Leitsätze

Gegen die eigene Eintragung als Eigentümer ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung der vorher eingetragenen Person im Wege der Grundbuchberichtigung zulässig.

Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch die Eintragung einer Person aufgrund eines Identitätsdiebstahls eingetreten ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, jeweils in Abt. I die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsrechte einzutragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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