Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-01, 1 Vollz (Ws) 254/15

1 Vollz (Ws) 254/15Tribunal Superior1 de dez. de 2015

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Regest

1. Im Fall der Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen unabhängig von der Art der Angebote (etwa wegen der angeblicher Verurteilung als Unschuldiger) reduzieren sich die Begründungsanforderungen im Rahmen der Beschlussfassung gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG. 2. Verweigert ein Betroffener jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, so sind für diesen Zeitraum die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, in der Regel als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen, ohne dass es einer näheren Darlegung der spezifischen Behandlungskonzepte der Vollzugsanstalt und deren sachverständiger Überprüfung im Verfahren gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bedarf.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 254/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-01

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 254/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1201.1VOLLZ.WS254.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 119a, StGB § 66 c

Leitsätze

Im Fall der Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen unabhängig von der Art der Angebote (etwa wegen der angeblicher Verurteilung als Unschuldiger) reduzieren sich die Begründungsanforderungen im Rahmen der Beschlussfassung gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG.

Verweigert ein Betroffener jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, so sind für diesen Zeitraum die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, in der Regel als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen, ohne dass es einer näheren Darlegung der spezifischen Behandlungskonzepte der Vollzugsanstalt und deren sachverständiger Überprüfung im Verfahren gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bedarf.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).

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