Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-25, 9 U 142/14

9 U 142/14Tribunal Superior25 de nov. de 2015

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Regest

Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang (hier: Tanz auf der Bank einer Bierzeltgarnitur).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 142/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-25

Aktenzeichen: 9 U 142/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1125.9U142.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang (hier: Tanz auf der Bank einer Bierzeltgarnitur).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.08.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 417/13)wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.525,- € festgesetzt.

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