1 Vollz (Ws) 458/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Vollz (Ws) 458/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Vollz (Ws) 458/15
1 Vollz (Ws) 458/15Tribunal Superior10 de nov. de 2015
Regest
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 458/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-10
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 458/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.1VOLLZ.WS458.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 43 Abs. 1; StVollzG NRW § 2 Abs. 1; StVollzG § 56
Leitsätze
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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