Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-03, 27 U 74/15

27 U 74/15Tribunal Superior3 de nov. de 2015

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Regest

Will ein Gläubiger auf Vermögen zugreifen, welches vom in Anspruch genommenen Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde, muss er zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken, zuvor ist eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig. Der entscheidungsreife Anfechtungsprozess ist nicht deswegen gem. § 148 ZPO auszusetzen, weil die Existenz einer ausstehenden Entscheidung in dem anderen Verfahren für den Anfechtungsprozess von Bedeutung ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 27 U 74/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-03

Aktenzeichen: 27 U 74/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1103.27U74.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 2 AnfG, 148 ZPO

Leitsätze

Will ein Gläubiger auf Vermögen zugreifen, welches vom in Anspruch genommenen Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde, muss er zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken, zuvor ist eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig. Der entscheidungsreife Anfechtungsprozess ist nicht deswegen gem. § 148 ZPO auszusetzen, weil die Existenz einer ausstehenden Entscheidung in dem anderen Verfahren für den Anfechtungsprozess von Bedeutung ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2015 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.Das angefochtene Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13.05.2015 ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

III.

Der Wert der Berufung wird auf 1.690.472,50 € festgesetzt.

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