Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 32 SA 54/15

32 SA 54/15Tribunal Superior29 de out. de 2015

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Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.

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Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 54/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-29

Aktenzeichen: 32 SA 54/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.32SA54.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.

Tenor

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

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