32 SA 54/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 32 SA 54/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 32 SA 54/15
32 SA 54/15Tribunal Superior29 de out. de 2015
Regest
Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 54/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-29
Aktenzeichen: 32 SA 54/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.32SA54.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.