15 SA 4/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-06, 15 SA 4/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-06, 15 SA 4/15
15 SA 4/15Tribunal Superior6 de out. de 2015
Regest
Über den Fortgang des Verfahrens nach Erlass der Eilmaßnahme und zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht: Die Zuständigkeit des Eilgerichts beschränkt sich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, welche durch die Dringlichkeit des Falles geboten ist. Das Eilgericht muss die Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören. Das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen ist im Zeitpunkt der Eilmaßnahme bereits für das Verfahren zuständig. Es hat nach der Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne weiteres fortzuführen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 15 SA 4/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-06
Aktenzeichen: 15 SA 4/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1006.15SA4.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 272 II FamFG
Leitsätze
Über den Fortgang des Verfahrens nach Erlass der Eilmaßnahme und zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht: Die Zuständigkeit des Eilgerichts beschränkt sich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, welche durch die Dringlichkeit des Falles geboten ist. Das Eilgericht muss die Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören. Das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen ist im Zeitpunkt der Eilmaßnahme bereits für das Verfahren zuständig. Es hat nach der Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne weiteres fortzuführen.
Tenor
Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen.
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