20 W 14/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-25, 20 W 14/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-25, 20 W 14/14
20 W 14/14Tribunal Superior25 de jun. de 2014
Regest
1.) Ob der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, der mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, die Versicherungsleistung im Verhältnis zu dem Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06). 2.) Widerruft der Erbe rechtzeitig den in der Bezugsrechtseinräumung des Versicherungsnehmers enthaltenen konkludenten Auftrag, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalles sein Zuwendungsangebot zu überbringen, kommt ein Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem nicht zustande. 3.) Der Bereicherungsanspruch des Erben gegen den Begünstigten richtet sich vor Auszahlung der Versicherungsleistung auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme und wandelt sich durch die Auszahlung der Versicherungsleistung in einen Zahlungsanspruch gegen den Begünstigten. 4.) Verletzt der Versicherer ihm gegenüber dem Erben des Versicherungsnehmers obliegende vertragliche Pflichten, indem er das vom Erben widerrufene Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Begünstigten weiterleitet und die Versicherungsleistung auskehrt (offen gelassen), fehlt es an einem Schaden des Erben, solange er die Versicherungsleistung im Wege des Bereicherungsausgleichs vom Begünstigten erlangen kann.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 20 W 14/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-25
Aktenzeichen: 20 W 14/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0625.20W14.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ 331 BGB, 159 VVG; 280 BGB, 6 IV VVG, 249 ff BGB
Leitsätze
1.) Ob der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, der mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, die Versicherungsleistung im Verhältnis zu dem Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06). 2.) Widerruft der Erbe rechtzeitig den in der Bezugsrechtseinräumung des Versicherungsnehmers enthaltenen konkludenten Auftrag, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalles sein Zuwendungsangebot zu überbringen, kommt ein Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem nicht zustande.
3.) Der Bereicherungsanspruch des Erben gegen den Begünstigten richtet sich vor Auszahlung der Versicherungsleistung auf Abtretung des Anspruchs gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme und wandelt sich durch die Auszahlung der Versicherungsleistung in einen Zahlungsanspruch gegen den Begünstigten.
4.) Verletzt der Versicherer ihm gegenüber dem Erben des Versicherungsnehmers obliegende vertragliche Pflichten, indem er das vom Erben widerrufene Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Begünstigten weiterleitet und die Versicherungsleistung auskehrt (offen gelassen), fehlt es an einem Schaden des Erben, solange er die Versicherungsleistung im Wege des Bereicherungsausgleichs vom Begünstigten erlangen kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.03.2014 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 04.03.2014 wird zurückgewiesen.
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