Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 2 RVs 17/14

2 RVs 17/14Tribunal Superior17 de jun. de 2014

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Regest

Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung. Abhängigkeit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der gesamten Straffrage. Unzulässigkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren, von der ein Teil für vollstreckt erklärt wird.

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Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 17/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-17

Aktenzeichen: 2 RVs 17/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.2RVS17.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB §§ 53 - 55, § 56; StPO §§ 318, 331, 344, 352

Leitsätze

Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung. Abhängigkeit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der gesamten Straffrage. Unzulässigkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren, von der ein Teil für vollstreckt erklärt wird.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nebenklage, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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