Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-15, 6 UF 125/13

6 UF 125/13Tribunal Superior15 de mai. de 2014

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Regest

1. Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen. 2. Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 125/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-15

Aktenzeichen: 6 UF 125/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0515.6UF125.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO §§ 580 ff; BGB § 1378

Leitsätze

Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.

Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 02. Juli 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Delbrück (Az.: 3 F 67/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

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