1 Vollz (Ws) 28/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-28, 1 Vollz (Ws) 28/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-28, 1 Vollz (Ws) 28/14
1 Vollz (Ws) 28/14Tribunal Superior28 de abr. de 2014
Regest
Im Hinblick auf § 66 c Abs. 2 StGB wird die Anstalt zumal mit zunehmender Strafdauer und mithin einem Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung aufgrund der regelmäßig schon im zu vollstreckenden Urteil festgestellten Gefährlichkeit des Verurteilten zu erwägen haben, inwieweit die Gewährung von Lockerungen über den originären Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung in vollständig freiheitsorientierte Lebensverhältnisse hinausgehend z.B. insbesondere auch geeignet sein kann bzw. in Erwägung zu ziehen ist, um dem Verurteilten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes Gelegenheit zu geben, eine nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen gegebenenfalls reduzierte Gefährlichkeit auch unter Beweis zu stellen und so den Verurteilten gleichzeitig zu motivieren, weitere Behandlungsangebote anzunehmen, welche geeignet sind, einen Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vermeiden oder zumindest deren Vollzugsdauer zu verkürzen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 28/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-28
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 28/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.1VOLLZ.WS28.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 66 c Abs. 2; StVollzG § 14
Leitsätze
Im Hinblick auf § 66 c Abs. 2 StGB wird die Anstalt zumal mit zunehmender Strafdauer und mithin einem Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung aufgrund der regelmäßig schon im zu vollstreckenden Urteil festgestellten Gefährlichkeit des Verurteilten zu erwägen haben, inwieweit die Gewährung von Lockerungen über den originären Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung in vollständig freiheitsorientierte Lebensverhältnisse hinausgehend z.B. insbesondere auch geeignet sein kann bzw. in Erwägung zu ziehen ist, um dem Verurteilten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes Gelegenheit zu geben, eine nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen gegebenenfalls reduzierte Gefährlichkeit auch unter Beweis zu stellen und so den Verurteilten gleichzeitig zu motivieren, weitere Behandlungsangebote anzunehmen, welche geeignet sind, einen Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vermeiden oder zumindest deren Vollzugsdauer zu verkürzen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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