Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-16, 2 Ausl 54/14

2 Ausl 54/14Tribunal Superior16 de abr. de 2014

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Regest

Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen jetzt 16 Jahre alten und zur Tatzeit 15-jährigen Jugendlichen wegen eines Ersuchens der Slowenischen Behörden um dessen Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Urteil, durch das der Jugendliche wegen Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung zum Nachteil seiner Eltern, mit denen er inzwischen in Deutschland zusammenlebt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 Jahren verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die wahrscheinliche Zulässigkeit der Auslieferung und das Fehlen eines Haftgrundes abzulehnen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 54/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-16

Aktenzeichen: 2 Ausl 54/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.2AUSL54.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 73, GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, EMRK Art. 8

Leitsätze

Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen jetzt 16 Jahre alten und zur Tatzeit 15-jährigen Jugendlichen wegen eines Ersuchens der Slowenischen Behörden um dessen Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Urteil, durch das der Jugendliche wegen Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung zum Nachteil seiner Eltern, mit denen er inzwischen in Deutschland zusammenlebt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 Jahren verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die wahrscheinliche Zulässigkeit der Auslieferung und das Fehlen eines Haftgrundes abzulehnen.

Tenor

  1. Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird abgelehnt.

  2. Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Rheine vom 7. April 2014 (Az.: 33 Gs 131/14) wird aufgehoben.

  3. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

  4. Dem Verfolgten wird der Rechtsanwalt S in I als Beistand beigeordnet.

(zu Zif. 3) und 4) Anordnung bzw. Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden)

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