9 U 29/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-08, 9 U 29/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-08, 9 U 29/14
9 U 29/14Tribunal Superior8 de abr. de 2014
Regest
Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall ist es zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 29/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: 9 U 29/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0408.9U29.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 229 StGB, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
Leitsätze
Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall ist es zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
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