Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-08, 3 RVs 22/14

3 RVs 22/14Tribunal Superior8 de abr. de 2014

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Regest

1. Der Annahme einer Bandenabrede steht es nicht entgegen, dass Straftaten ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, wenn unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft darin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen (Anschluss BGH, NStZ 2009, 35). 2. Gewichtige Indizien für eine solche Übereinkunft sind etwa die einem festen Muster folgende Tatveranlassung, die Ausrichtung der Taten auf jeweils gleichartige Objekte und die eingespielten, festen Rollen der Täter bei der Tatausführung.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 22/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-08

Aktenzeichen: 3 RVs 22/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0408.3RVS22.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 244 a Absatz 1; 244 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Der Annahme einer Bandenabrede steht es nicht entgegen, dass Straftaten ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, wenn unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft darin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen (Anschluss BGH, NStZ 2009, 35).

  2. Gewichtige Indizien für eine solche Übereinkunft sind etwa die einem festen Muster folgende Tatveranlassung, die Ausrichtung der Taten auf jeweils gleichartige Objekte und die eingespielten, festen Rollen der Täter bei der Tatausführung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

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