Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-07, 5 U 117/13

5 U 117/13Tribunal Superior7 de abr. de 2014

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Verlangt der Eigentümer die Verlegung einer langjährig genutzten Notwegzufahrt, hat er analog § 1023 Abs. 1 S. 1 auch die entsprechenden Kosten zu tragen.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 U 117/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-07

Aktenzeichen: 5 U 117/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0407.5U117.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 917 Abs. 1, 1023 Abs. 1

Leitsätze

Verlangt der Eigentümer die Verlegung einer langjährig genutzten Notwegzufahrt, hat er analog § 1023 Abs. 1 S. 1 auch die entsprechenden Kosten zu tragen.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

Überfahrten mit Fahrzeugen jedweder Art des Eigentümers sowie der Bewohner und Besucher des in Q-X gelegenen Hausgrundstückes X-Straße ## a (G3, Flur 4, Flurstück X - eingetragen im Grundbuch von X Blatt ###) - über das Grundstück der Beklagten X-Straße ## (G3, Flur 4, Flurstück X - eingetragen im Grundbuch von X Blatt ###) - entlang der an der westlichen Grenze des Flurstücks ### gelegenen Rampe, von der öffentlichen Straße „X-Straße“ in nördlicher Richtung bis zum Flurstück X und zurück zu dulden

gegen Zahlung einer jährlichen Notwegrente in Höhe von 100,00 €, die im Voraus bis zum 5. Januar eines jeden Jahres zu entrichten ist.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Viertel dem Kläger auferlegt und zu drei Vierteln den Beklagten; die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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