6 WF 241/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 6 WF 241/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-03, 6 WF 241/13
6 WF 241/13Tribunal Superior3 de abr. de 2014
Regest
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 241/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-03
Aktenzeichen: 6 WF 241/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0403.6WF241.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 158 Abs. 7
Leitsätze
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 18.07.2013 (AZ: 118 F 1716/12) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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