Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Ws 45, 46/14

1 Ws 45, 46/14Tribunal Superior13 de fev. de 2014

Abrir fonte

Regest

1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm. 2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 45, 46/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: 1 Ws 45, 46/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0213.1WS45.46.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: JustizGNW § 12

Leitsätze

  1. Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.

  2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.