34 U 219/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 34 U 219/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-23, 34 U 219/12
34 U 219/12Tribunal Superior23 de jan. de 2014
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 219/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-23
Aktenzeichen: 34 U 219/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.34U219.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 – 8 O 1149/11 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten zu 1 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.10.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 14.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. VII. W KG, nominal: 5.000 €, zustehen.
II.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1 in Verzug befinden.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 5 zu 5/6 als Gesamtschuldner und zu 1/6 die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 sowie jeweils 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 7 und 8 trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1 bis 5 übersteigt jeweils 20.000 € nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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