2 Ausl. 106/10•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 2 Ausl. 106/10
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 2 Ausl. 106/10
2 Ausl. 106/10Tribunal Superior14 de jan. de 2014
Regest
Ein kroatischer Staatsbürger, der wegen derselben Rauschgifttat zunächst in Bulgarien und sodann in Kroatien verurteil wurde und der die von dem kroatischen Gericht verhängte Strafe -unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung- in Kroatien verbüßt hat, kann später nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden (Verbot der Doppelbestrafung).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 106/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-14
Aktenzeichen: 2 Ausl. 106/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.2AUSL106.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 83 IRG, § 264 StPO
Leitsätze
Ein kroatischer Staatsbürger, der wegen derselben Rauschgifttat zunächst in Bulgarien und sodann in Kroatien verurteil wurde und der die von dem kroatischen Gericht verhängte Strafe -unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung- in Kroatien verbüßt hat, kann später nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden (Verbot der Doppelbestrafung).
Tenor
1.)
Die Auslieferung des Verfolgten nach C zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in W vom 04.05.2000 (Az.: No. 538/1994) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
2.)
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Anordnung der Auslieferungshaft wegen der dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) zur Last gelegten Straftaten abzulehnen, ist gegenstandslos.
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