Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 2 Ausl. 106/10

2 Ausl. 106/10Tribunal Superior14 de jan. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ein kroatischer Staatsbürger, der wegen derselben Rauschgifttat zunächst in Bulgarien und sodann in Kroatien verurteil wurde und der die von dem kroatischen Gericht verhängte Strafe -unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung- in Kroatien verbüßt hat, kann später nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden (Verbot der Doppelbestrafung).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 106/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 2 Ausl. 106/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.2AUSL106.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 83 IRG, § 264 StPO

Leitsätze

Ein kroatischer Staatsbürger, der wegen derselben Rauschgifttat zunächst in Bulgarien und sodann in Kroatien verurteil wurde und der die von dem kroatischen Gericht verhängte Strafe -unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung- in Kroatien verbüßt hat, kann später nicht zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien ausgeliefert werden (Verbot der Doppelbestrafung).

Tenor

1.)

Die Auslieferung des Verfolgten nach C zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts in W vom 04.05.2000 (Az.: No. 538/1994) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

2.)

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Anordnung der Auslieferungshaft wegen der dem Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vom 23.02.2010 (Az.: No. P-90-2000) zur Last gelegten Straftaten abzulehnen, ist gegenstandslos.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.