9 U 16/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-07, 9 U 16/13
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Oberlandesgericht Hamm — 9 U 16/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-07
Aktenzeichen: 9 U 16/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0107.9U16.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 134/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 200.000,- € festgesetzt.
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