Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-12, 1 VAs 105 und 106/13

1 VAs 105 und 106/13Tribunal Superior12 de set. de 2013

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Regest

Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 105 und 106/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-12

Aktenzeichen: 1 VAs 105 und 106/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0912.1VAS105UND106.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff.; BtMG § 35

Leitsätze

Die Anwendung des § 35 BtMG setzt voraus, dass bei dem Betroffenen zum Tatzeitpunkt überhaupt eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorlag. Ein "gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum" ist nicht gleichzusetzen mit einer Abhängigkeit.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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