Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 21 U 121/10

21 U 121/10Tribunal Superior9 de jul. de 2013

Abrir fonte

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 121/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 21 U 121/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.21U121.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2010 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az.: 45 O 85/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an den Kläger 3.266,03 € zu zahlen Zug um Zug gegen Vornahme folgender Handlungen betreffend das seitens der Insolvenzschuldnerin J-GmbH i. L. aufgrund des „Bauwerkvertrages“ vom 16.11.2007 am Bauvorhaben T-Straße in T2 erbrachte Gewerk ### (Steuerungstechnik):

 Übergabe eines Einweisungsprotokolls und einer Schulungsbestätigung,

 schriftliche Darstellung des angewendeten Anlagenkennzeichnungssystems,

 Anbringung von Revisionsplänen im Schaltschrank „Lüftung“,

 Übergabe einer ausgedruckten Gesamtliste der Brandschutz- und Entlüftungsklappen sowie

 Übergabe von Hinweisen zur Wartung.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/3 die Beklagte und zu 2/3 der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.