Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-08, 5 U 111/12

5 U 111/12Tribunal Superior8 de jul. de 2013

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Regest

Behauptet der den Erwerb des Pfandrechtes bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässigkeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliege, so hat er die tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus denen sich die Verpflichtung des Erwerbers zu Nachforschungen ergibt.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 U 111/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-08

Aktenzeichen: 5 U 111/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0708.5U111.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 1204 ff BGB

Leitsätze

Behauptet der den Erwerb des Pfandrechtes bestreitende Eigentümer, dass grobe Fahrlässigkeit infolge der Nichtbeachtung einer Erkundigungsobliegenheit vorliege, so hat er die tatsächlichen Umstände zu beweisen, aus denen sich die Verpflichtung des Erwerbers zu Nachforschungen ergibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.06.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne die dort angeordnete Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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