Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-26, 11 EK 12/13

11 EK 12/13Tribunal Superior26 de abr. de 2013

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Regest

Verzögerungen in einem durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit gem. § 386 AO geführten Ermittlungsverfahren begründen auch dann keinen Anspruch gem. §§ 198, 199 GVG gegen das Land, wenn das Verfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft geführt worden ist. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit wird als Finanzbehörde des Bundes tätig, für die gem. § 200 Sätze 2 und 3 GVG der Bund haftet. Haben an einer gem. §§ 198, 199 GVG entschädigungsrelevanten Verfahrensverzögerung mehrere Gerichte bzw. Ermittlungsbehörden unterschiedlicher Rechtsträger mitgewirkt, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung aufgrund der in § 200 GVG geregelten getrennten Haftung nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung des § 421 BGB scheidet aufgrund der bewussten gesetzgeberischen Lösung aus

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Oberlandesgericht Hamm — 11 EK 12/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-26

Aktenzeichen: 11 EK 12/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0426.11EK12.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: GVG §§ 198, 199, 200; AO § 386

Leitsätze

Verzögerungen in einem durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit gem. § 386 AO geführten Ermittlungsverfahren begründen auch dann keinen Anspruch gem. §§ 198, 199 GVG gegen das Land, wenn das Verfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft geführt worden ist. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit wird als Finanzbehörde des Bundes tätig, für die gem. § 200 Sätze 2 und 3 GVG der Bund haftet.

Haben an einer gem. §§ 198, 199 GVG entschädigungsrelevanten Verfahrensverzögerung mehrere Gerichte bzw. Ermittlungsbehörden unterschiedlicher Rechtsträger mitgewirkt, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung aufgrund der in § 200 GVG geregelten getrennten Haftung nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung des § 421 BGB scheidet aufgrund der bewussten gesetzgeberischen Lösung aus

Tenor

Der das Verfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen betreffende Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

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