2 UF 254/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-25, 2 UF 254/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-25, 2 UF 254/12
2 UF 254/12Tribunal Superior25 de abr. de 2013
Regest
Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 254/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 2 UF 254/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0425.2UF254.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 1 GewSchG
Leitsätze
Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein.
Tenor
- Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck vom 16.11.2012 insoweit abgeändert, als die darin unter Ziffer 1 und Ziffer 2 getroffenen Anordnungen bis zum 16.11.2014 einschließlich befristet werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
-
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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